Fachartikel vom 01.12.2003

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Anforderungen an die Verwertung von PET-Flaschenabfällen

Rechtliche Fallstricke im PET-Recycling

Dr.-Ing. Herbert Snell, bvse-Vizepräsident, Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.



Nachdem sich die PET-Flasche als Verpackung in Deutschland in den letzten drei Jahren rasant durchgesetzt hat und auch durch die Einführung des Pflichtpfandes zum 01. Januar 2003 nicht ausgebremst wurde, stellen sich hinsichtlich der hierbei anfallenden Abfallströme Fragen zur Verwertung. Die Verwertung von PET-Flaschenabfällen ist technisch gelöst, verschiedene Verfahren bieten sich an. Mit dem verstärkten Aufbau von Verwertungskapazitäten in Deutschland seit 1999 ist derzeit ein ausreichendes Angebot an Kapazitäten für das Recycling von PET-Flaschenabfällen vorhanden.

Es werden jedoch nicht nur technische Anforderungen an das PET-Recycling gestellt, sondern rechtliche Rahmenbedingungen bestimmen hier maßgeblich das weitere Vorgehen. Insbesondere durch die Einführung des Pflichtpfandes zum 01. Januar 2003 sind Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung, denen sich bisher nur die Duales System Deutschland AG mit ihrem Garantiegeber der Deutsche Gesellschaft für Kunststoff Recycling GmbH (DKR) stellen musste, auf die Hersteller und Vertreiber übertragen worden. Hier sind sowohl Systembetreiber, wie Vfw, Interseroh und Lekkerland-Tobaccoland als auch Betreiber sogenannter "Insellösungen" wie Petcycle, Aldi, Lidl und andere betroffen.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Verwertung von Abfällen werden in Deutschland bestimmt durch EU-Richtlinien, das KrW-/AbfG und die Verpackungsverordnung. Hier wird geregelt, welche Verwertungsquoten zu erreichen sind (Verpackungsverordnung, EU-Verpackungsrichtlinie), ob Abfälle in andere Länder exportiert werden dürfen (EU-Abfallverbringungsverordnung) und welche Anforderungen an Verwertungsanlagen gestellt werden (Verpackungsverordnung mit Beschlüssen der LAGA und des APV).

Die EU-Verpackungsrichtlinie bestimmt, dass mindestens 15 % (zukünftig 20 - 22,5 %) der Kunststoffverpackungen zu verwerten sind. Die Verpackungsverordnung, als nationale Regelung, stellt wesentlich höhere Anforderungen an die Verwertung von Kunststoffverpackungen. Es sind 60 % der Verpackungen zu verwerten und davon wiederum 60 % werkstofflich. PET-Abfälle eignen sich hervorragend zur werkstofflichen Verwertung, die Option der rohstofflichen Verwertung wird für PET-Flaschenabfälle derzeit nicht wahrgenommen. So ist davon auszugehen, dass 60 % der in den Verkehr gebrachten Verpackungen werkstofflich verwertet werden und dies somit entsprechend den Anforderungen nachzuweisen ist.

Zum Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen haben die Bundesländer in "Rahmenbedingung zur Führung eines Mengenstromnachweises für Selbstentsorger sowie für die Bescheinigung durch unabhängige Sachverständige" und in ähnlichen Vorgaben, in Anlehnung an die Mengenstromdokumentationspflichten des Dualen Systems, Bedingungen an die Nachweisführung definiert.

In diesen Rahmenbedingungen heißt es "für Verpackungen aus Kunststoff [...] ist die grundsätzliche Eignung der Anlage zur Verwertung des spezifischen Materials des Verpflichteten gemäß § 4 KrW-/AbfG (stoffliche Verwertung bei Hauptmaterial der Verbunde sowie bei Kunststoffen und weiteren Verbundmaterialien gegebenenfalls energetische Verwertung) eine (kurze) Stellungnahme eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen, diese Stellungnahme darf nicht älter als 12 Monate sein". Weiter heißt es "werkstoffliche Verfahren sind Verfahren bei denen die chemische Struktur (Polymerstruktur) der Kunststoffe erhalten bleibt, insbesondere sind hier Verfahren gemeint, bei denen Kunststoffe zur Umschmelzung gegebenenfalls Compoundierung einer neuen Nutzung zugeführt werden."

Die stoffliche Verwertung von PET-Flaschen ist nach den Verfahrensschritten Zerkleinerung, Waschen, Trennen und Trocknung abgeschlossen. Sobald die Produktspezifikationen für PET-Mahlgut (Flakes) bestehen, kann auf eine Zertifizierung der Verwertungsanlage (d.h. ein kunststoffverarbeitender Betrieb der PET-Flakes einsetzt a.d.R.) verzichtet werden".

Dies bedeutet für die sogenannten Verpflichteten (vor 1.1.2003 DSD/DKR; seit Einführung des Pflichtpfandes im wesentlichen Abfüller und/oder Handelsunternehmen, die in Insellösungen Rücknahmesysteme betreiben) dass diese sicherstellen müssen, dass die vorgenannten Anforderungen erfüllt sind.

Die vertragliche Weitergabe dieser Verpflichtung an ein Entsorgungsunternehmen regelt u. E. zwar zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, jedoch gegenüber den Bundesländern muss der Verpflichtete den Nachweis über die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen erbringen. D.h. im Umkehrschluss, dass bei Nichterfüllung dieser Vorgaben die Verpflichteten mit entsprechenden Sanktionsmaßnahmen zu rechnen haben.

Gemäß KrW-/AbfG ist der Abfallerzeuger für die Abfälle bis zur endgültigen Entsorgung verantwortlich. In Zusammenarbeit mit zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben kann er sich dieser Verantwortlichkeit (bis zu einem gewissen Grad) entledigen. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Entsorgungsfachbetrieb auch für die Abfälle und Tätigkeiten zertifiziert ist, die für die Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) des betreffenden Abfalls notwendig sind. D.h. ein Zertifikat über Einsammeln und Befördern macht keine Aussage bezüglich der Verwertung.

Es liegt also im Interesse des Abfallerzeugers (bzw. Verpflichteten) sicherzustellen, dass er mit den richtigen Partnern zusammenarbeitet und diese über entsprechende Zertifizierungen verfügen. Insbesondere bei der Verwertung der hier angesprochenen PET-Flaschenabfälle ist die Stellungnahme eines unabhängigen Sachverständigen über die Verwertungsanlage notwendig, um eine den rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechende Verwertung sicherzustellen. Ein Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb ersetzt diese Stellungnahme nicht.

Die Eignung einer Verwertungsanlage wird also nur durch eine Stellungnahme eines unabhängigen Sachverständigen dokumentiert. Um für die Vollzugsbehörden nachprüfbar zu sein, müssen diese Stellungnahmen gewissen Ansprüchen genügen.

Es muss also eine Bewertung einer konkreten Anlage mit qualitativen Aussagen hinsichtlich der Vorgaben des § 4 KrW-/AbfG erfolgen. Ein pauschales Zertifikat einer Anlage oder die Zertifizierung eines Händlers erfüllt diese Vorgaben nicht.

In einer Stellungnahme müssen Sachverständige belastbare und nachvollziehbare Aussagen zu mindestens nachfolgend aufgeführten Sachverhalten formulieren:

  • Name, Adresse und Standort der Anlage
  • Genaue Beschreibung des möglichen Eingangsmaterials
  • Bewertung der Anlagentechnik und des Verarbeitungsprozesses im Hinblick darauf, ob diese in der Lage sind, das beschriebene Eingangsmaterial in Bezug auf das herzustellende Produkt zu verarbeiten
  • Bewertung der Anlagentechnik und des Verarbeitungsprozesses mit Blick auf die eindeutige Kategorie Verwertung und Beseitigung der einzelnen Stoffflüsse. Hierzu gehört insbesondere Quantifizierung des Ausbeuteverlustes und Aussagen über systematische Ausschleusung einzelner Stoffströme aus Verwertungsprozessen
  • Die Anlagentechnik und die Verarbeitungsprozesse sind im Hinblick auf die Beendigung des Mengenstromnachweises zu bewerten. Bei der Herstellung von PET-Flakes sind daher Aussagen zu treffen, inwiefern für die PET-Flakes der Mengenstromnachweis abgeschlossen ist. Hierzu sind qualitative Aussagen zu treffen, ob in der Anlage die Verfahrensschritte Zerkleinern, Waschen, Trennen und Trocknen abgeschlossen werden (keine weiteren abfallwirtschaftliche Behandlungsschritte bei einem weiteren Verwerter)
  • Der Mengenstromnachweis ist bei PET-Flaschen dann beendet, wenn die PET-Flakes direkt in der Produktion eingesetzt werden und eine entsprechende Spezifikation bzw. Qualitätsvereinbarung beim Flakehersteller vorliegt und die Flakes auch entsprechend dieser Spezifikation vermarktet wurden.

Aussagen im Mengenstromnachweis müssen für die Vollzugsbehörden nachvollziehbar sein. Um strittige Fragen klären zu können, ist es erforderlich, dass der kurzen Stellungnahme ein ausführlicher Prüfbericht zugrunde liegt. Daher ist es ausgeschlossen, dass die Angaben in der Stellungnahme in codierter Form den Vollzugsbehörden vorgelegt werden.

Am 01. Mai 2004 ist ein Mengenstromnachweis für das gesamte Jahr 2003 vorzulegen. Sollten die Anforderungen aus der Verpackungsverordnung nicht erfüllt sein, müssen die Verpflichteten mit empfindlichen Ordnungsgeldern, bis zu 50.000 EUR pro Verstoß aufwärts, rechnen.

Die Bundesländer, als Vollzugsbehörden, sind gehalten, die Anforderungen zu prüfen und es besteht derzeit keine Veranlassung zu erwarten, dass die Prüfung in weniger sorgfältiger Form als es bisher im Rahmen des Dualen Systems üblich war, erfolgt.


bvse - Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.

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