| 28.10.2008 | Lesedauer: ca. 2 Minuten |
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Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (www.bde-berlin.de) hat eine Handlungsempfehlung für Recyclingunternehmen im Umgang mit der Chemikalienverordnung REACH erarbeitet. Diese widmet sich der Vorregistrierung gemäß REACH und zieht dabei neun relevante Stoffströme näher in Betracht. Der Interessenvertreter der privaten Entsorgungswirtschaft empfiehlt seinen Mitgliedern, bis zum 1.12.2008 die Monomere von zurück gewonnenen Kunststoffen sowie Altöl und Lösungsmittel vorzuregistrieren. Keine Vorregistrierung empfiehlt der BDE dagegen bei folgenden Stoffströmen: Altpapier, Metallschrotte, Kompost, Glas, Recycling-Baustoffe und Müllverbrennungs-Aschen. Diese werden von der Entsorgungsbranche allesamt als Abfälle weitergegeben oder verwertet, womit keine Pflichten gemäß REACH verbunden sind. Im Zusammenhang mit der Handlungsempfehlung kritisiert der BDE erneut eine Schwachstelle der Chemikalienverordnung. Dr. Rainer Cosson, Kommissarischer Hauptgeschäftsführer des BDE: „Es besteht breiter Konsens, dass die Verwertung von Altstoffen gefördert und nicht behindert werden soll. Die REACH-Verordnung bedeutet jedoch erhebliche Einschränkungen und Mehrbelastungen für die Recyclingindustrie. Recycler, die zukünftig beispielsweise Kunststoff-Rezyklate als Produkt auf den Markt bringen, werden als ‚Hersteller’ unter REACH gesehen und unterliegen damit den vollständigen Verpflichtungen der Chemikalienverordnung, d.h. sowohl der Informationspflicht, als auch der kostenintensiven Registrierungspflicht. Wir betrachten die mechanische Verarbeitung von Recyclingmaterialien eigentlich nicht als Herstellungsprozess, da keine chemische Veränderung des Ausgangsmaterials vorgenommen wird. Somit wäre es sachgerecht, diese Materialien nicht der Registrierungspflicht und damit auch nicht der Pflicht zur Vorregistrierung gemäß REACH zu unterwerfen.“ |
BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V., Berlin
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