| 25.08.2025, 11:39 Uhr | Lesedauer: ca. 2 Minuten |
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Im Juli 2025 hat die Europäische Kommission einen Entwurf für einen Durchführungsbeschluss zur Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie (SUPD, Richtlinie (EU) 2019/904) vorgelegt. Das Ziel besteht darin, europaweit verbindliche Vorgaben für die Berechnung, Überprüfung und Berichterstattung des Rezyklatanteils aus chemischem Recycling in Einweg-Getränkeflaschen zu schaffen. Die Branchenverbände BDE, bvse, VBS und VOEB begrüßen, dass wesentliche Anmerkungen aus der ersten Konsultation in den Entwurf eingeflossen sind. Zugleich sehen sie jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf. Ohne klare Definitionen und methodische Festlegungen drohe die praktische Umsetzung intransparent zu bleiben und Fehlanreize zu setzen. Die Verbände sehen insbesondere die vorgesehene „Fuel Excluded“-Methode zur Massenbilanzierung kritisch. Diese ermöglicht es, recycelte Inputmengen, die nicht zur Kraftstoffproduktion genutzt werden, auf die Kunststoffproduktion anzurechnen – selbst dann, wenn sie in andere chemische Produkte oder Dual-Use-Substanzen eingehen. Dadurch könnten Kunststoffmengen bilanziell als recycelt ausgewiesen werden, obwohl sie nicht aus Post-Consumer-Abfällen stammen. Dies würde das Vertrauen der Verbraucher schwächen und den Wettbewerb zulasten des mechanischen Recyclings verzerren. Aus Sicht der Branchenverbände kommt der Revisionsklausel in Artikel 10 des Entwurfs eine besondere Bedeutung zu. Sie eröffnet die Möglichkeit, die Methodik künftig zu überprüfen und nachzuschärfen. Um einen fairen Wettbewerb zwischen mechanischem und chemischem Recycling zu gewährleisten, müsse spätestens ab dem Jahr 2030 sichergestellt werden, dass ausschließlich tatsächlich in Kunststoffe zurückgeführte Materialströme berücksichtigt werden. Deutlichen Verbesserungsbedarf sehen die Verbände auch bei den Definitionen. Während es für das mechanische Recycling eine Definition gibt, fehlt eine solche für das chemische Recycling gänzlich. Zudem wird die Vielfalt der Verfahren – etwa Pyrolyse, Solvolyse oder Gasifizierung – nicht ausreichend berücksichtigt. Eine präzise Abgrenzung ist jedoch unerlässlich, um Rechtsklarheit zu schaffen. Außerdem wird die geplante Ausweitung der Definition von Post-Consumer-Abfällen auf Materialien aus Drittstaaten kritisch bewertet. Dies würde die Qualitätssicherung innerhalb der europäischen Kreislaufwirtschaft erschweren und die Kontrollmöglichkeiten der Mitgliedstaaten überfordern. Die Branchenverbände sprechen sich daher dafür aus, an der bisherigen Definition festzuhalten, die sich auf Abfälle innerhalb der EU beschränkt. Die Verbände betonen schließlich, dass eine klare und manipulationssichere Berechnungslogik unverzichtbar ist. Der Entwurf arbeite jedoch mit unbestimmten Begriffen und vagen Abgrenzungen, die unterschiedliche Interpretationen zuließen. Nur eine Systematik mit eindeutigen Formeln, präzisen Definitionen und unterstützenden Flussdiagrammen kann sicherstellen, dass die tatsächlich eingesetzten Post-Consumer-Anteile korrekt nachverfolgt werden. Weitere Informationen: www.bvse.de |
Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V., Bonn
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