| 10.07.2026, 06:06 Uhr | Lesedauer: ca. 1 Minute |
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Das Bundespatentgericht hat den deutschen Teil des europäischen Patents EP 3 800 714 der Zeon Corporation für nichtig erklärt. Dies teilte der Synthesekautschukhersteller Arlanxeo am 8. Juli 2026 mit. Das Patent betrifft Synthesekautschukmaterialien, die als Kathodenbinder in wiederaufladbaren Batterien für Elektrofahrzeuge und stationäre Energiespeicher eingesetzt werden. Dem Urteil ging ein Patentstreit zwischen Zeon Corporation und Arlanxeo voraus. Zeon hatte 2024 vor dem Landgericht München Patentverletzungsklagen gegen Gesellschaften von Arlanxeo in Deutschland und den Niederlanden eingereicht. Arlanxeo focht daraufhin die Gültigkeit des Patents mit einer Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht an. Bereits in einer vorläufigen Einschätzung vom Juli 2025 hatte das Bundespatentgericht erhebliche Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Patents geäußert. In der Folge setzte das Landgericht München das Patentverletzungsverfahren bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage aus. Mit dem Widerruf des deutschen Teils des Patents entfällt nach Angaben von Arlanxeo die rechtliche Grundlage für die Patentverletzungsklagen in Deutschland. Die Entscheidung betrifft ausschließlich den deutschen Teil des europäischen Patents; über dessen Bestand in anderen Ländern ist damit keine Aussage verbunden. Weitere Informationen: www.arlanxeo.com, www.zeon.co.jp |
Arlanxeo Holding B.V., Den Haag, Niederlande
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