| 26.04.2017, 10:46 Uhr | Lesedauer: ca. 2 Minuten |
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Am Dienstag, den 25. April 2017, haben vor dem Oberlandesgericht München in einer Berufungsverhandlung die beklagte Spritzguß Müller GmbH aus dem oberbayerischen Landkreis Mühldorf am Inn und der klagende Insolvenzverwalter eines Unternehmens, das sich mit der Reinigung von Weinflaschen sowie der Belieferung von Winzern, Winzergenossenschaften und Kellereien mit Neuflaschen sowie Verpackungen beschäftigte, einen Vergleich geschlossen. Demnach zahlt die Beklagte an den Kläger 110.000,- Euro. Der Kläger trägt die Gerichtskosten des Rechtsstreits, während die Beklagte sämtliche Rechtsanwaltskosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Das Landgericht Traunstein hatte die Klage, mit der der Kläger als Insolvenzverwalter von der Beklagten Zahlung von mehr als 800.000 Euro begehrte, noch abgewiesen. Der klagende Insolvenzverwalter machte geltend, die Beklagte habe in der Zeit von November 2011 bis August 2012 Zahlungen der Schuldnerin in Höhe von über 800.000 Euro entgegengenommen, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass diese spätestens ab November 2011 zahlungsunfähig gewesen sei. Damit habe sie die übrigen Insolvenzgläubiger geschädigt. Er verlangte nunmehr die Rückzahlung dieses Betrages. Die Beklagte hielt dem entgegen, dass die tatsächlich schleppende Zahlungsweise der Insolvenzschuldnerin branchenüblich sei und sie aufgrund des Umstandes, dass diese bekanntermaßen erhebliche Investitionen getätigt und nur auf von ihr tatsächlich erbrachte Lieferungen gezahlt habe, lediglich von kurzfristigen Liquiditätsproblemen ausgegangen sei. Außerdem habe sie in ihren Verkaufsbedingungen einen sogenannten „verlängerten Eigentumsvorbehalt“ vereinbart. Wenn ihr die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin bekannt geworden wäre, hätte sie deren Belieferung nicht bis weit in das Jahr 2012 hinein fortgesetzt. Sie habe ohnehin schon Forderungen in Höhe von über 200.000 Euro zur Insolvenztabelle anmelden müssen. Der Kläger berief sich im Wesentlichen darauf, dass sich bei der Beklagten über die Jahre hinweg erhebliche Forderungen gegenüber der Schuldnerin aufgebaut hätten, die diese jeweils vor sich hergeschoben habe. Daher habe der Beklagten im November 2011 klar sein müssen, dass diese ihre Zahlungen endgültig eingestellt habe. Dies sei schon dann der Fall, wenn der Schuldner nicht in der Lage sei, mindestens 90 Prozent der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen zu begleichen. Mit dem nun getätigten Vergleich ist dieser Rechtsstreit abgeschlossen. Weitere Informationen: www.spritzguss-mueller.de |
Spritzguß Müller GmbH, Buchbach
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