| 05.11.2025, 06:06 Uhr | Lesedauer: ca. 2 Minuten |
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Das Umweltbundesamt (UBA) hat die Vollzugspraxis des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) angepasst und eine Mengenschwelle von 500 Gramm für bestimmte Verpackungsarten eingeführt. Künftig sind Tüten, Folienverpackungen und Lebensmittelbehälter mit einem Inhalt von mehr als 500 Gramm von der Abgabe nach dem EWKFondsG ausgenommen. Die neue Regelung wurde am 3. November 2025 per Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzt und auf der Plattform „DIVID“ veröffentlicht. Das Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet Hersteller von Einwegkunststoffprodukten – darunter Zigarettenfilter, Getränkebecher, Tüten und Folienverpackungen – zu einer finanziellen Beteiligung an den Kosten für Abfallbeseitigung, Straßenreinigung und Aufklärung. Die Abgaben fließen in den Einwegkunststofffonds, den das UBA verwaltet. Kommunen können daraus Kosten für entsprechende Leistungen erstatten lassen. Mit der Einführung der 500-Gramm-Schwelle soll die Anwendung des Gesetzes präzisiert und die Abgrenzung zwischen abgabepflichtigen und nicht abgabepflichtigen Verpackungen praxisgerechter gestaltet werden. Die Anpassung erfolgt im Rahmen der fortlaufenden Überprüfung der gesetzlichen Umsetzung durch das UBA und das Bundesumweltministerium. Anwendungsbereich der neuen Regelung Von der Abgabepflicht ausgenommen sind künftig Tüten, Folienverpackungen und Lebensmittelbehälter, die mehr als 500 Gramm Inhalt aufnehmen. Dies betrifft sowohl befüllte als auch leere Lebensmittelverpackungen, etwa Mitnahmeboxen oder Salatschalen. Entscheidend bleibt, dass Verpackungen aus Einwegkunststoff bestehen und für den unmittelbaren Verzehr vorgesehen sind. Ein konkretes Beispiel ist die Verpackung eines 750-Gramm-Christstollens: Diese fällt nun nicht mehr unter das EWKFondsG. Entsprechende Widerspruchsverfahren gegen bisherige Abgabenbescheide sollen unter Berücksichtigung der neuen Regelung geprüft oder eingestellt werden. Bedeutung für Hersteller und Vollzug Durch die Einführung der Mengenschwelle schafft das UBA eine klarere und praxistauglichere Grundlage für die Anwendung des Einwegkunststofffondsgesetzes. Ziel ist es, den Vollzug für Unternehmen zu vereinfachen und Rechtsklarheit herzustellen, ohne die Umweltziele der EU-Einwegkunststoffrichtlinie zu beeinträchtigen. Fragen zur neuen Regelung können über die offiziellen Kontaktwege des UBA gestellt werden. Weitere Informationen: |
Umweltbundesamt, Dessau-Roßlau
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