| 18.06.2008 | Lesedauer: ca. 4 Minuten |
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Die Weichen für mehr Recycling in Europa sind gestellt / bvse fordert jedoch mehr Verbindlichkeit bei gemeinsamen Zielen Der bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Recycling e.V. (www.bvse.de) begrüßt im Grundsatz das Ergebnis des Trilogieverfahrens (Parallelverhandlungen zwischen EU-Umweltrat, EU-Kommission und EU-Parlament) zur geplanten Novelle der Abfallrahmenrichtlinie. "Es stellt an vielen Punkten die Weichen für eine zukunftsorientierte Weiterentwicklung der europäischen Recycling- und Abfallwirtschaft", erklärt bvse-Justiziarin Dr. Manuela Hurst in einer ersten Bewertung. Bei der Festlegung auf europäische Recyclingziele hat sich der bvse allerdings mehr erhofft. Denn die vereinbarten Recyclingziele sehen zwar vor, bis 2020 ein Recycling von 50 % bei den Haushaltsabfällen und 70 % bei den Bau- und Abbrucharbeiten zu erreichen. Allerdings wurde versäumt, die Ziele konkret und verbindlich festzulegen. "Wir befürchten, dass nun gerade die Mitgliedstaaten, die ohnehin Nachholbedarf im Bereich des Recyclings haben, nicht genügend Anreiz haben, sich anzustrengen", kritisiert Dr. Manuela Hurst. Die bis 2015 einzurichtende getrennte Sammlung von Papier, Metall, Kunststoff und Glas ist für den bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. jedoch "ein Schritt in die richtige Richtung". Denn nur durch eine getrennte Sammlung können möglichst hochwertige Recyclingprodukte hergestellt werden. Allerdings hätte sich der bvse auch hier mehr Verbindlichkeit hinsichtlich der Zielerreichung gewünscht. Die geplante Einführung der fünfstufigen Abfallhierarchie (Vermeidung-Wiederverwendung-Recycling-Verwertung-Beseitigung) begrüßt der bvse, der sich bereits seit Jahren für eine Förderung des Recyclings als Ressourcenschonungsmaßnahme ausspricht. "Das ist ein wichtiges Signal und wird den Recyclingunternehmen in Europa einen großen Schub geben", erwartet Dr. Manuela Hurst. Die Beschlusslage zum Ende der Abfalleigenschaft stößt ebenfalls auf die Zustimmung der mittelständischen Recycling- und Entsorgungswirtschaft in Deutschland, stellt die bvse-Justiziarin fest. Das Europäische Parlament hatte sich ursprünglich vorgestellt, die konkreten Details des Endes der Abfalleigenschaft über Rechtssetzungsakte zu klären. Dies hätte, so der bvse, jedoch noch einmal viel Zeit in Anspruch genommen. Der nunmehr gefundene Kompromiss lasse eine Ausformulierung über das Komitologieverfahren zu. Dies sei auf der Basis der in der Richtlinie festgelegten Kriterien der richtige Weg, um zu schnelleren Entscheidungen zu kommen. Auf die konkrete Ausgestaltung sei dabei auch oder gerade seitens der Verbände großes Augenmerk zu legen, um zu praxisgerechten Festlegungen zu kommen. Dies gelte ebenso im Hinblick auf die Schnittstelle zu REACH, die der bvse, untermauert mit einem Gutachten zur neuen europäischen Chemikalienverordnung, zugunsten des Recyclings klargestellt wissen will. "Wir sind nun in intensiven Gesprächen und hoffen, dass unser Lösungsansatz durch die neue Chemikalienagentur ECHA betätigt wird", berichtet Dr. Manuela Hurst. Eine richtige Entscheidung sei zudem der gefundene Kompromiss zur Abfallbeseitigung von Siedlungsabfällen in ortsnahen Anlagen. Die Mitgliedstaaten sind nach dem unter der deutschen Ratspräsidentschaft 2007 gefundenen Kompromiss im Rat verpflichtet, ein Netz von Abfallbeseitigungsanlagen und Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen zu errichten, durch das eine ortsnahe Behandlung gesichert werden soll. Unter den gemischten Siedlungsabfällen werden dabei Abfälle aus privaten Haushaltungen verstanden einschließlich solcher Abfälle anderer Erzeuger, wenn diese mit eingesammelt werden. Zum Schutz eigener Anlagen können die Mitgliedstaaten eingehende Abfallverbringungen zu Verbrennungsanlagen, die den Verwertungsstatus haben, unterbinden, wenn ansonsten inländische Abfälle beseitigt werden müssten oder die Vorgaben der Abfallwirtschaftspläne nicht erfüllt werden können. Die rechtliche Sonderbehandlung der gemischten Siedlungsabfälle ergibt sich nicht erst aus dem vorliegenden Text der Abfallrahmenrichtlinie. Vielmehr hat man bereits in der neuen Abfallverbringungsverordnung eine so genannte "Hausmüllklausel" aufgenommen, die sehr weit gehende Einwände gegen eine Verbringung solcher Abfälle gestattet. Hurst: "Die möglichen Verbringungsbeschränkungen sind unter dem Blickpunkt der fünfstufigen Abfallhierarchie folgerichtig, um nicht inländische Abfälle auf Grund von Importen in die Beseitigungsschiene zu zwingen." Die Gefahr einer Rekommunalisierung der Gewerbeabfallentsorgung sieht der Verband für Deutschland nicht. Es gehe nicht generell um Gewerbeabfälle, sondern nur um die Gewerbeabfälle, die zufällig mit den gemischten Siedlungsabfällen aus privaten Haushalten mit erfasst werden. "Bei der Richtlinienumsetzung werden wir ein Augenmerk darauf legen, dass dies auch so in das deutsche Recht Eingang findet", betont Hurst. |
Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V., Bonn
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