| 18.01.2010 | Lesedauer: ca. 3 Minuten |
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Pauschale Kürzungen von Lizenzentgelten für Verpackungen, die wegen Diebstahls, Schwund, Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums oder Beschädigung im Handel verbleiben sowie wegen nicht vollständiger Restentleerung vom Endverbraucher nicht dem Dualen System zugeführt werden, sind nicht zulässig. Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet zugunsten von DSD Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 30. Dezember 2009 das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln bestätigt und die dagegen eingelegte Berufung eines Herstellers von Milchprodukten zurückgewiesen. Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen. Dennoch bleibt abzuwarten, ob der Hersteller gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen wird. Der Hersteller hatte im Rahmen des mit der Duales System Deutschland GmbH (DSD) geschlossenen Zeichennutzungsvertrags die Zahlung der Lizenzentgelte für 2007 um 10,7 Prozent gekürzt, die von DSD eingeklagt wurden. Nach der jetzt vorgelegten Begründung hält das OLG Düsseldorf diese pauschale Kürzung nicht für berechtigt, denn nach dem geschlossenen Vertrag komme es gerade nicht auf eine in jedem Einzelfall festzustellende tatsächliche Inanspruchnahme des Entsorgungssystems an, sondern auf die Zahl der vom Vertrag umfassten in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen: „Sämtliche dieser Verkaufsverpackungen können nämlich der gesetzlichen Rücknahme- und Verwertungspflicht unterfallen, und das Duale System muss deshalb auch für alle diese Verpackungen vorgehalten werden“, schreibt das Gericht in der Begründung. Dabei urteilte das OLG auf Basis der Verpackungsverordnung in ihrer Fassung vom 12. Juni 1991. Der Hersteller habe nicht in hinreichend verlässlicher Form dargelegt und nachgewiesen, dass bestimmte Teile der in Verkehr gebrachten Verpackungen tatsächlich nicht an Endverbraucher gelangten. Eine in diesem Zusammenhang vorgelegte Studie sei ohne hinreichenden Beweiswert und daher keine Veranlassung zum Abschluss einer entsprechenden Zusatzvereinbarung. Die behauptete Diebstahlsquote etwa finde in der Studie keine Grundlage. Auf Handelsebene gestohlene Verpackungen kämen überdies auch an den Endverbraucher und damit in den Entsorgungsbereich der DSD. Auch für die hohe Quote nicht restentleerter Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen, gebe es keine Begründung: „Gerade bei den von der Beklagten vertriebenen Produkten Joghurt, Quark, Frischkäse und Joghurtdrinks führt der Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums keineswegs dazu, dass der Verbraucher die Ware ungeprüft und nicht restentleert entsorgt“, so das Gericht. Selbst wenn der Verbraucher sich für die Entsorgung entscheide, „wird er in aller Regel die Verkaufsverpackung ausspülen und sie anschließend dem Entsorgungsbereich der Klägerin zuführen. Diese Verkaufsverpackungen unterfallen ohne weiteres der gesetzlichen Rücknahme- und Verwertungspflicht“. Auch einen Verstoß gegen geltendes Kartellrecht seitens DSD konnte das OLG nicht feststellen. Weder die vertraglichen Vergütungsregelungen noch die Ablehnung der Entgeltkürzungen der DSD verstoßen gegen kartellrechtliche Vorschriften. Es sei nicht zu erkennen, dass der Wettbewerb dazu geführt hätte, dass nicht alle in Verkehr gebrachten Verpackungen angerechnet werden müssten. Weitere Informationen: www.gruener-punkt.de |
Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH, Köln
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