| 09.03.2010 | Lesedauer: ca. 2 Minuten |
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Am 29. Dezember 2009 ist die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Kraft getreten. Jetzt fordern Kunden der Kunststoffverarbeiter und der Werkzeugbauunternehmen teilweise eine Kennzeichnung der für sie gebauten Spritzgießwerkzeuge mit der CE-Kennzeichnung. Diese Forderungen beruhen in der Regel nicht auf einer gesetzlichen Forderung oder dem gestiegenen Schutzbedürfnis des Bedienungspersonals, sondern auf ökonomischen Gründen, heißt es in einer Mitteilung des TecPart-Verband Technische Kunststoff-Produkte e.V.. Spritzgießwerkzeuge erfüllen demnach nicht die Definitionen von Maschinen. Sie werden im Artikel 2 b unter „auswechselbare Ausrüstungen“ per Begriffsbestimmung als Werkzeuge aus dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen und können auch nicht als unvollständige Maschinen abgesehen werden. Ein Werkzeug ist letztendlich ein Hilfsmittel zur Formgebung von Rohstoffen bzw. um Gegenstände (Werkstücke oder Materialien im weitesten Sinne) in eine vorgegebene Gestalt zu bringen. Für die Übertragung der Begrifflichkeiten aus den Rechtsgrundlagen in den Sprachgebrauch der Kunststoffindustrie komme erschwerend hinzu, dass sich der Begriff „Werkzeuge“ für Spritzgießwerkzeuge, bislang auch oftmals -formen genannt, erst in der jüngsten Zeit durchgesetzt habe. So wurde der Begriff Werkzeug auch in dem Grundlagenwerk „Form, Werkzeug und Recht - Vertragsleitfaden für die Kunststoff verarbeitende Industrie“ des GKV Gesamtverband Kunststoffverarbeitende Industrie e.V. und der Broschüre „Formteilentwicklung und Werkzeugbau - Grundsätze zur Konzeption und Tolerierung“ von TecPart eingeführt. Spritzgießwerkzeuge fallen demnach also nicht in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, somit dürfe der Hersteller weder eine CE-Kennzeichnung anbringen noch eine EG-Konformitätserklärung abgeben oder eine Einbauerklärung ausstellen. Weitere Informationen: www.tecpart.de |
TecPart-Verband Technische Kunststoff-Produkte e.V., Frankfurt
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