| 15.08.2013, 06:08 Uhr | Lesedauer: ca. 2 Minuten |
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Die Balda AG darf im Vorfeld der kommenden außerordentlichen Hauptversammlung einen Dienstleister beauftragen, um Aktionärinnen und Aktionäre der Gesellschaft auf das Aktionärstreffen aufmerksam zu machen und zur Ausübung ihrer Stimmrechte aufzufordern. Dies habe, laut Balda, das Landgericht Bielefeld gestern nach mündlicher Verhandlung festgestellt und damit einen Antrag des Aktionärs Elector GmbH auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Die Elector GmbH hatte den Angaben zufolge für den 4./5. September 2013 zu einer weiteren außerordentlichen Hauptversammlung nach Berlin eingeladen, nachdem eine erste außerordentliche Hauptversammlung am 18. Juli wegen eines Formfehlers des einladenden Aktionärs Elector keine Beschlüsse habe fassen können. Gegenstand der Tagesordnung sei erneut die komplette Neubesetzung des Aufsichtsrats der Balda AG durch Vertreter des Aktionärs, der unter 30 % des Grundkapitals halte. Die Beauftragung eines Dienstleisters, der im Auftrag der Gesellschaft mit Aktionärinnen und Aktionären in Kontakt tritt und auf die bevorstehende Hauptversammlung hinweist, werde seit Jahren von zahlreichen Aktiengesellschaften in Deutschland praktiziert. Das Landgericht habe in seiner gestrigen Entscheidung festgestellt, dass darin keine unzulässige Einflussnahme der Verwaltung auf die Aktionärinnen und Aktionäre liege. Vorstand und Aufsichtsrat der Balda AG werten den gescheiterten Antrag der Elector GmbH als Versuch, auf eine möglichst niedrige Präsenz auf der außerordentlichen Hauptversammlung hinzuwirken, um die eigenen Chancen bei den Abstimmungen zu erhöhen. Dafür spreche auch die erneute Wahl von Berlin als Versammlungsort, obwohl Hauptversammlungen der Gesellschaft üblicherweise in Ostwestfalen stattfänden, wo sich eine Vielzahl von Aktionären befindet. Darüber hinaus sei Elector mit dem Antrag gescheitert, der Balda AG die Nutzung des bestehenden genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre vor der außerordentlichen Hauptversammlung per einstweiliger Verfügung zu untersagen. Balda sieht in diesem Antrag den unzulässigen Versuch der Elector GmbH, den Organen der Gesellschaft direkte Handlungsanweisungen zu geben. Abgesehen davon sei die Nutzung des genehmigten Kapitals derzeit nicht geplant. |
Balda AG, Bad Oeynhausen
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