| 26.08.2002 | Lesedauer: ca. 2 Minuten |
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Die Duales System Deutschland AG (www.gruener-punkt.de) hat am 22.8.2002 beim Bundeskartellamt einen Antrag auf Freistellung vom Kartellverbot gestellt und damit dem Monopolvorwurf widersprochen. Das Bundeskartellamt ist der Auffassung, dass die dem Dualen System zugrunde liegenden Vereinbarungen gegen das Kartellverbot verstoßen. Es hat aber bislang das Unternehmen, das von rund 19.000 Kunden bundesweit mit der Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verkaufsverpackungen mit dem Grünen Punkt betraut ist, "geduldet". "Im Interesse unserer Entsorgungspartner, unserer Kunden und der rund 17.000 Beschäftigten in der Recyclingbranche wollen und müssen wir das System auf eine gesicherte Rechtsgrundlage stellen. Die aktuellen Auseinandersetzungen mit dem Bundeskartellamt haben gezeigt, dass eine bloße Duldung des Dualen Systems dauerhaft nicht ausreicht," erklärte dazu der Vorstandsvorsitzende Wolfram Brück. Nunmehr müsse der grundlegende Konflikt zwischen Umweltverwaltungsrecht und Wettbewerbsrecht, der die Tätigkeit des Dualen Systems in einer unerträglichen Weise belaste, endgültig gelöst werden. In dieser Auffassung sehe sich das Duale System mit dem Bundeskartellamt einig.
Derzeit und bis auf weiteres gilt noch der Duldungsbescheid des Bundeskartellamts vom 27. August 1991. Brück geht davon aus, dass das Duale System kartellrechtlich zulässig und jedenfalls freistellungsfähig ist: "Weder der Marktanteil des Unternehmens am Gesamtmarkt der Verpackungsentsorgung noch der rund fünfprozentige Anteil am Entsorgungsmarkt rechtfertigen den immer wiederkehrenden Monopolvorwurf an das Duale System." Wie der für das System relevante Markt definiert werde und wie die Konsequenzen aus dem in der Verfassung und im Einigungsvertrag formulierten Kooperationsprinzip beim Umweltschutz lauten, müsse aber durch ein rechtsstaatliches Verfahren geklärt werden. Brück wies darauf hin, dass auch nach Auffassung der beteiligten Wirtschaftskreise die Ziele der Verpackungsverordnung und die Durchsetzung des Prinzips der Produzentenverantwortung ohne ein duales System nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung nicht denkbar seien. "Die damit verbundene Grundsatzentscheidung ist so elementar, dass es für uns nicht länger vorstellbar ist, lediglich aufgrund einer Duldungsentscheidung des Bundeskartellamts zu arbeiten." Es sei auch im Sinne einer langfristigen Kreislaufwirtschaftspolitik des Bundes, wenn entscheidende und international anerkannte Bausteine der Umweltpolitik auf eine rechtlich gesicherte Grundlage gestellt werden. Mit der Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) von 1998 habe auch der Gesetzgeber angestrebt, bisherige Fälle der Duldung durch eine Freistellung vom Kartellverbot zu ersetzen. "Zu Recht erwarten die von der Verordnung betroffenen Wirtschaftskreise, die bislang über 20 Milliarden Euro in ein effizientes Recyclingsystem investiert haben, dass wir von der Möglichkeit einer rechtlichen Klarstellung Gebrauch machen." |
Duales System Deutschland AG, Köln
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