| 28.07.2026, 08:08 Uhr | Lesedauer: ca. 1 Minute |
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Besonders robuste und mehrfach verwendbare Tragetaschen gelten als systembeteiligungspflichtige Verpackungen, wenn sie Kunden zum Transport ihrer Einkäufe angeboten werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Juli 2026 entschieden (Aktenzeichen BVerwG 10 C 6.25). Für die Einordnung komme es weder auf das Material noch auf die Langlebigkeit der Tasche an. Entscheidend sei ihre Funktion: Ist sie dafür konzipiert und bestimmt, gekaufte Waren vom Geschäft nach Hause zu transportieren, unterliegt sie dem Verpackungsgesetz. Eine mögliche spätere Nutzung als Einkaufs-, Sport- oder Freizeittasche ändere daran nichts. Das Gericht bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln sowie die Rechtsauffassung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Handelsunternehmen müssen entsprechende Permanenttragetaschen daher bei einem dualen System beteiligen. Weitere Informationen: ssl.bverwg.de, www.verpackungsregister.org |
Bundesverwaltungsgericht, Leipzig
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