| 20.07.2005 | Lesedauer: ca. 2 Minuten |
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Der IK Industrieverband Kunststoffverpackungen e.V. (www.kunststoffverpackungen.de) hat in Kooperation mit der GS1 Germany GmbH (vormals CCG, www.gs1-germany.de) einen Leitfaden zur Rückverfolgbarkeit in der Kunststoffverpackungsindustrie erarbeitet. Dieser soll die Hersteller von Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff dabei unterstützen, die Anforderungen der EU-Rahmenverordnung 1935/2004 in die betriebliche Praxis umzusetzen. Nach dieser Verordnung müssen Unternehmen ab dem 27. Oktober 2006 über Systeme zur Rückverfolgbarkeit von Gegenständen und Materialien verfügen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Verpflichtet werden dadurch vor allem Hersteller von Lebensmittelverpackungen. Die Verordnung bezweckt, den Rückruf fehlerhafter Produkte, die Feststellung der Haftung sowie die Information der Verbraucher zu erleichtern. Der zehnseitige Leitfaden erörtert die gesetzlichen Rahmenbedingungen für ein Rückverfolgbarkeitssystem und geht insbesondere auf den Geltungsbereich der Verordnung und dessen Grenzen ein. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die auslegungsbedürftige Vorschrift gelegt, nach der auch solche Materialien und Gegenstände rückverfolgbar sein müssen, die zwar nicht für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt sind, aber bei "normaler oder vorhersehbarer Verwendung" mit diesen in Berührung kommen können. Ferner werden branchenspezifische Probleme – z. B. die Rückverfolgung von Mischphasen bei Silo- und Schüttware oder betriebsinternen Rezyklaten – thematisiert, bei denen mangels präziser Ausführungsvorschriften des Gesetzgebers noch erhebliche Rechtsunsicherheit herrscht. Als Mittel zur effizienten Umsetzung der Rückverfolgbarkeit empfiehlt der IK Industrieverband Kunststoffverpackungen e. V. seinen Mitgliedern die Anwendung des EAN -128 Standards. Die zur Rückverfolgung notwendige Identifikation erfolgt hier über weltweit gültige Standards. Der EAN - 128 Standard ermöglicht dabei neben der Artikel- , Packstück und Unternehmensidentifikation die Verschlüsselung von Zusatzinformationen wie z.B. der Chargennummer oder des Mindesthaltbarkeitsdatums. Um eine einheitliche Handhabung in der Lieferkette zu gewährleisten, empfiehlt der IK Industrieverband Kunststoffverpackungen e. V. darüber hinaus die Angabe (1) der Artikelnummerierung (EAN), (2) der Packstückidentifikation (NVE), (3) der Chargennummer sowie (4) des Produktionsdatums als Mindeststandard im entsprechenden EAN 128 - Code. Ansprechpartner für fachliche Fragen: IK Industrieverband Kunststoffverpackungen e. V. Christoph Bornhorn Tel.: 06172 / 926675 Fax: 06172 / 926670 c.bornhorn@kunststoffverpackungen.de GS1 Germany GmbH Sabine Kläser Tel.: 0221 / 94714237 Fax: 0221 / 94714390 klaeser@gs1-germany.de |
IK - Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e.V., Bad Homburg
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