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27.11.2006 | Lesedauer: ca. 3 Minuten    

bvse: Qualitätsoffensive bei Wettbewerb dualer Systeme gefordert

bvse für Quote bei Selbstentsorgern - Transportverpackungen sollen frei bleiben

Einen „Qualitätswettbewerb nach oben statt Preiskampf nach unten“ fordert der bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. (www.bvse.de) nach den Worten seines Präsidenten, Burkhard Landers, als Kernelement der Novelle der Verpackungsverordnung. „Es ist nicht im Interesse der Bürger, der Kommunen und der beteiligten Wirtschaft, dass der Wettbewerb nur über den Preis und kaum über Qualität geht“, mahnte der Präsident nach einer Sitzung des bvse-Präsidiums.

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Der vom bvse geforderte Wettbewerb ließe sich durch „eine stringente Aktualisierung und Anpassung der Rahmenbedingungen an die lokalen Gegebenheiten“ erreichen. Der bvse schlägt unter anderem vor, dass entsprechend den Marktanteilen die Systembetreiber künftig jeweils eigene Ausschreibungen in den ihnen zugewiesenen Gebieten durchführen („Flickenteppich-Modell“). In diesen Gebieten erhalten die Dualen Systeme dann den Spielraum, sich nicht nur über den Preis, sondern auch über die Ausgestaltung des Systems und dessen Qualität zu differenzieren. So kann nach „Qualität und Innovation“ statt „rein nach Preis“ entschieden werden, sagte Landers.

Als „Konsequenz der veränderten Wettbewerbslage“ schlägt der bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. zudem eine jeweilige Erneuerung der Abstimmungserklärung zwischen Kommunen und dualen Systemen vor, um „lokalen Gegebenheiten optimal Rechnung tragen zu können und den Wettbewerb um hohe Qualität zu vernünftigem Preis“ zu erreichen. Gegenstand dieser Vereinbarungen könnte neben einem für das Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers adäquaten Abfuhrrhythmus, die Behältergröße, aber auch beispielsweise die Einführung zusätzlicher Trennhilfen sein, so dass insgesamt die Qualität der Stoffströme verbessert wird.

Bezüglich des vom Bundesumweltministerium veröffentlichten sogenannten „Arbeitsentwurfs“ zur Novelle der Verpackungsverordnung erläuterte der bvse-Präsident, dass „aus nahe liegenden Gründen der Qualitätssicherung sowohl die Quote als auch die Nachweispflicht den Weg ins Ökodumping verhindern können.“ Im Segment der Transportverpackungen dagegen sieht der bvse keinen Regelungsbedarf.

Der bvse-Präsident plädierte ebenso für einen „Effizienz- und Qualitätsnachweis“ sowohl für Systembetreiber als auch für Selbstentsorger, um „nachvollziehbare und qualitativ hochwertige Dienstleister von unseriösen unterscheiden zu können“.

Zur Absicherung der Produktverantwortung sieht der bvse die Notwendigkeit, die „oftmals mit unerwünschten negativen Effekten verbundene“ Übertragung der Lizenzierungs- und Rücknahmeverpflichtungen vom Produzenten (Inverkehrbringer) auf andere (meist den Handel) zu unterbinden. „Es ist im Interesse des Wettbewerbs und der Stabilität der haushaltsnahen Erfassungssysteme unerlässlich, dass die Pflicht der Lizenzierung zwingend von den Herstellern und Vertreibern selbst vorgenommen wird“, begründete Landers diese Maßnahme.

Um „Trittbrettfahrer“ in Sachen Wettbewerb in die Schranken weisen zu können, hält der bvse die Vollständigkeitserklärung für das geeignete Mittel. Auf diesem Wege könne auch die absolute Menge der im Verkehr befindlichen Verkaufsverpackungen ermittelt werden. Erst hiermit seien wirkliche Rückschlüsse auf die Erfüllung der Verwertungsquoten, die sowohl von Systembetreibern als auch von Selbstentsorgern erfüllt und nachgewiesen werden sollten, möglich.

Deshalb hält es der bvse für sinnvoll, dass die Hinterlegungs- und Veröffentlichungspflicht auch auf die Mengenstrom- und Verwertungsnachweise ausgedehnt werden. Diese Vollständigkeitserklärung sollte bei einer noch näher zu bestimmenden neutralen Stelle hinterlegt werden, die die Öffentlichkeit entsprechend informiert. Marktbeteiligte könnten durch Einblick in die Vollständigkeitserklärung einerseits und den Mengenstrom- und Verwertungsnachweis andererseits Unzulänglichkeiten aufdecken und gegebenenfalls auf der Basis des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf ein wettbewerbskonformes Verhalten hinwirken. Diese rechtliche Kontrollfunktion der Wirtschaft würde zu einer starken Entlastung der ansonsten für die Überwachung zuständigen Vollzugsbehörden führen.

In diesem Zusammenhang machte der bvse deutlich, dass der nur im Anhang aufgenommene Wettbewerbsbezug völlig unzureichend ist. Effektiver wäre, den Wettbewerbsbezug ergänzend zum Umweltschutzziel in die Verpackungsverordnung selbst aufzunehmen.

Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V., Bonn

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