28.07.2015, 15:54 Uhr | Lesedauer: ca. 2 Minuten |
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Die dualen Systembetreiber haben am gestrigen Tag ihren Mengenclearingvertrag um zwei wichtige aktuelle Themenkomplexe ergänzt: Mit dem neuen Mengenclearingvertrag setzen die Systembetreiber zum einen den überarbeiteten Entwurf der Mitteilung Nr. 37 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M 37) um. Die LAGA M 37 konkretisiert unter anderem die Pflichten zur Systembeteiligung, die Anforderungen an Branchenlösungen, die Hinterlegungspflichten einer Vollständigkeitserklärung und die Anforderungen zur Führung der Mengenstromnachweise. Insbesondere enthält die LAGA M 37 die Aussage, dass pauschale Mengenabzüge nicht zulässig sind. Die Systembetreiber haben im Rahmen der Verabschiedung des neuen Mengenclearingvertrags nunmehr die Regelungen der LAGA M 37 als verbindlich anerkannt. Ferner regelt der neue Mengenclearingvertrag auch die Prüfung der Mengenmeldungen sowohl von sogenannten Maklern als auch von Handelsunternehmen, die als beauftragte Dritte für Industrieunternehmen tätig werden. Mit der Erstreckung der Prüfungspflicht soll sichergestellt werden, dass die Vorgaben, denen sich die Systembetreiber unterwerfen, möglichst effektiv umgesetzt und auch von anderen wesentlichen Marktteilnehmern beachtet werden. Der neue Mengenclearingvertrag und damit auch die Prüfungspflicht gelten erstmalig für das Leistungsjahr 2016. Dr. Mirko Sickinger, Geschäftsführer der Gemeinsamen Stelle, betont, dass die Systembetreiber mit dem neuen Mengenclearingvertrag einen weiteren Beitrag zur Optimierung und Sicherung der privatwirtschaftlich organisierten haushaltsnahen Verpackungsentsorgung leisten. Die Systembetreiber und die Gemeinsame Stelle, so Dr. Sickinger, stellen damit ihre Handlungsbereitschaft zur Lösung anstehender Fragestellungen unter Beweis. |
Gemeinsame Stelle dualer Systeme Deutschlands GmbH, Köln
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