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18.05.2006 | Lesedauer: ca. 2 Minuten    

Checkliste: Schutzmaßnahmen nach der Gefahrstoffverordnung bei der Kunststoffverwertung

Nach der Gefahrstoffverordnung müssen Arbeitgeber eine fortzuschreibende Gefährdungsbeurteilung durchführen. Sie besteht aus der Gefahrstofferfassung, der Erstellung eines Schutzmaßnahmenkonzepts und einem Plan zur Wirksamkeitsprüfung der umgesetzten Schutzmaßnahmen. Dabei muss auch belegt werden, dass die festgelegten Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Bei Gefahrstoffen ohne AGW ist nachzuweisen, dass die Gefährdung
ausreichend gemindert ist.

Dies kann nachgewiesen durch

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• geeignete Beurteilungsmethoden oder
• Arbeitsplatzmessungen

Die nachfolgende Checkliste wurde gemeinsam von der BauA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Gruppe 4.1 "Belastungen am Arbeitsplatz"), dem LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik), der BG Chemie und dem bvse (Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.) erstellt. Sie basiert auf einer geeigneten Beurteilungsmethode, den LASI-Empfehlungen zur Kunststoffverwertung (LV 32, („Kunststoffverwertung – Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen bei der werkstofflichen Verwertung von Kunststoffen“).

Wenn die aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, hat das Unternehmen eine solide Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung. Insbesondere kann dann auf eigene betriebliche Arbeitsplatzmessungen verzichtet werden.

Grundlage der LV 32 sind umfangreiche Untersuchungen der BAuA sowie von Messstellen der Länder und Berufsgenossenschaften zur inhalativen Gefahrstoffbelastung.

Es wurden insbesondere folgende Befunde erhoben:
• AGW für alveolengängiger und einatembarer Staub sind eingehalten,
• für Cadmium und Dieselmotoremissionen (krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 2 ohne AGW) wird mit den beschriebenen Maßnahmen der Stand der Technik erfüllt.
Die Belastungen durch Cadmium sind dann kleiner als 0,0004 mg/m3 und die Belastungen durch Dieselmotoremissionen sind bei der Verwendung von Partikelfiltern vernachlässigbar,
• für das als fruchtschädigend in Kategorie 1 eingestufte Blei liegen die Belastungen unter 0,013 mg/m3.

Die Checkliste zum Download (ca. 160 kB).

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund

» insgesamt 3 News über "BAuA" im News-Archiv gefunden

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