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30.04.2020, 13:43 Uhr | Lesedauer: ca. 3 Minuten    

Synventive: Unterlassungstitel gegen HRSflow in Deutschland erhalten - HRSflow sieht im Urteil keine Auswirkungen auf aktuelles Geschäft

Die Synventive Molding Solutions, Inc. (“Synventive”), ein weltweit tätiger Anbieter von Heißkanalsystemen und Komponenten für die Spritzgießbranche, gab kürzlich bekannt, dass sie in ihrem Patentverletzungsverfahren auf der Grundlage des Europäischen Patents EP 2 620 266 B1 (das “Patent”) gegen Inglass S.p.A. und dessen deutsches Tochterunternehmen HRSflow GmbH (insgesamt “HRSflow”) vor dem Landgericht Mannheim einen Unterlassungstitel erwirkt hat, sowie Schadensersatz dem Grunde nach und Nebenansprüche zugesprochen bekam. Das Urteil ist demzufolge gegen eine Vollstreckungssicherheit seitens Synventive vorläufig vollstreckbar. Synventive ist eine operative Einheit von Barnes Molding Solutions, einem strategischen Geschäftsbereich der Barnes Group Inc. Dieses Urteil sei die erste Entscheidung eines Gerichts gegen HRSflow in Bezug auf das Patent, das Synventive bislang noch nicht in anderen Ländern gegen HRSflow geltend gemacht habe.

Am 24. April 2020 hat den weiteren Ausführungen zufolge das Landgericht Mannheim entschieden, dass die Produkte „Flexflow“ und „Flexfflow One“ von HRSflow das Patent betreffend eine Spritzgussflusssteuerungsvorrichtung und -verfahren (Aktenzeichen 7 O 36/19 – Landgericht Mannheim) verletzen. Das Gericht untersagte es demnach HRSflow weiterhin, diese Produkte ausländischen Abnehmern anzubieten und/oder an diese zu liefern, wenn HRSflow bekannt sei, dass diese ausländischen Abnehmer die Produkte an Abnehmer in Deutschland zu liefern beabsichtigen.

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Synventive betrachtet seine beträchtlichen und laufenden Investitionen in die Entwicklung von innovativen Technologien sowie den Schutz des geistigen Eigentums an diesen Technologien als grundlegend für seinen Erfolg. Synventive sei daher fest entschlossen, seine geistigen Eigentumsrechte bei jedem Verdacht auf unbefugte Nutzung mit Nachdruck durchzusetzen.

Synventive hatte HRSflow im Jahr 2014 zunächst eine Lizenz für den Einsatz der von Synventive patentierten „Synflow“ Nadelsteuerungstechnologie erteilt. Die hauptsächlich bei der Herstellung von Fahrzeug-Außen- und -Innenteilen eingesetzte, patentierte Technologie optimiert das Spritzgießverfahren durch die Steuerung der Geschwindigkeit des Reglerstifts zum Vermeiden von Oberflächenfehlern im Formteil. Der Lizenzvertrag ist am 6. November 2018 abgelaufen.

Das Landgericht Mannheim habe einen Unterlassungstitel gegen HRSflow erlassen und es dem Unternehmen untersagt, patentverletzende Produkte in Deutschland zu nutzen, anzubieten, zu vertreiben oder nach Deutschland zu importieren. Darüber hinaus erfasst die gerichtliche Untersagung es auch, Produkte in Deutschland zu warten, wenn das mit der Installation oder der Zurverfügungstellung von verletzenden Steuerungen der Reglerstiftgeschwindigkeiten einhergeht. Weiterhin erklärte das Gericht, dass HRSflow für die erfolgten Verkäufe von rechtsverletzenden Produkten nach Ablauf des Lizenzvertrages schadensersatzpflichtig ist und zu den verletzenden Handlungen einschließlich Service- und Schulungstätigkeiten Auskunft und Rechnungslegung schuldet.

Das Gericht lehnte den abschließenden Angaben nach den Antrag von HRSflow ab, das Patentverletzungsverfahren bis zum Abschluss der von HRSflow beim Bundespatentgericht in München eingereichten Patentnichtigkeitsklage auszusetzen. HRSflow könne gegen das Gerichtsurteil Berufung einlegen. Eine weitere Entscheidung des Landgerichts Mannheim bezüglich einer beabsichtigten Umgestaltung des Produkts von HRSflow ("gestuftes Profil") wird im Sommer 2020 erwartet.

HRSflow sieht im Urteil keine Auswirkungen auf aktuelles Geschäft
INglass, die italienische Muttergesellschaft von HRSflow, stellt hierzu fest, „dass sich das Urteil des Landgerichts Mannheim, das Synventive in seiner Presseerklärung zitiert, auf eine frühere Produktgeneration von HRSflow bezieht, nicht auf die aktuelle und verbesserte Ausführung „HRSflow FLEXflow Evo“.“

Das Urteil habe keine Auswirkungen auf Kunden und auf deren Einsatz von HRSflow-Systemen, die sämtlich ein Upgrade auf „HRSflow FLEXflow Evo“ erhalten hätten oder würden.

Das darüber hinaus erwähnte, noch anhängige Verfahren in Bezug auf das „gestufte Profil“, zu dem es bisher kein Urteil gibt, betreffe ebenfalls nicht das aktuelle „HRSflow FLEXflow Evo“, das weltweit verkauft wurde und wird.

Weiter heißt es: „Synventive hat keine Ansprüche hinsichtlich „HRSflow FLEXflow Evo“ geltend gemacht, weder gerichtlich noch außergerichtlich. Kurzum: Die von Synventive erwähnten Gerichtsverfahren betreffen die Vergangenheit. Sie haben keine Auswirkungen auf die Gegenwart und die Zukunft unserer Produkte.“

Weitere Informationen:
www.synventive.com, www.barnesgroupinc.com, www.hrsflow.com

Synventive Molding Solutions GmbH, Bensheim

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