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19.11.2015, 10:53 Uhr | Lesedauer: ca. 4 Minuten    

bvse: Stellungnahme zum Arbeitsentwurf für das Wertstoffgesetz

Das Wertstoffgesetz hat eine erste Hürde genommen. Das Bundesumweltministerium hat einen Arbeitsentwurf vorgelegt und die beteiligten Verbände zu einer Stellungnahme eingeladen. Der bvse begrüßt den Arbeitsentwurf. Nach Auffassung des Verbandes kann ein Wertstoffgesetz einen wichtigen Impuls für die Kreislaufwirtschaft geben und einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Menge und die Qualität der aus Abfällen gewinnbaren Sekundärrohstoffe zu steigern. Die grundsätzliche Ablehnung anderer Verbände der privaten Entsorgungswirtschaft stößt dabei auf das Unverständnis der bvse-Führung.

Der vorgelegte Arbeitsentwurf sieht bei der Sammlung ein wettbewerblich organisiertes System vor, welches deutliche Vorteile gegenüber einem kommunalwirtschaftlich organisierten System habe und der bvse-Forderung nach einer neutralen Zentralen Stelle Rechnung trägt. Allerdings sieht der Verband die Recycling- und Entsorgungswirtschaft nicht ausreichend in deren Gremien eingebunden und fordert eine personelle Aufstockung. Es könne nicht sein, so bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock, dass diejenigen, die die eigentliche Arbeit machen, deutlich unterrepräsentiert sind.

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Für den bvse sei weiter entscheidend, dass das Wertstoffgesetz den Rahmen dafür bietet und sichert, dass für die mittelständischen Unternehmen der Entsorgungs-, Sekundärrohstoff- und Recyclingbranche ein fairer Marktzugang auf allen Wertschöpfungsebenen besteht. Dabei müsse auch sichergestellt werden, dass die etablierten Strukturen der gewerblichen Sammlungen und der funktionierende Markt der Industrie-, Handwerk- und Gewerbeabfallentsorgung durch das Wertstoffgesetz nicht beeinträchtigt werden. Eine mögliche Ausdehnung des Wertstoffgesetzes auf Teile der gewerblichen oder industriellen Abfallentsorgung lehnt der Verband grundsätzlich ab. Das Wertstoffgesetz sollte sich in seiner Zielrichtung auf die privaten Haushalte beziehen. Daher fordert der bvse, § 3 Absatz 15 zu den vergleichbaren Anfallstellen ersatzlos zu streichen.

Hinsichtlich der zu recycelnden Wertstoffe aus privaten Haushalten sollte nach Ansicht des bvse das Kunststoffrecycling im Mittelpunkt des Wertstoffgesetzes stehen. Für andere Stoffströme, insbesondere Stahl- und Metallschrotte, bestehen funktionierende Sammel- und Recyclingstrukturen. Kunststoffabfälle würden jedoch häufiger verbrannt als hochwertig recycelt, obwohl die deutsche Kunststoffrecyclingindustrie führend in der Welt sei. Das müsse sich mit dem Wertstoffgesetz ändern.

Daher begrüßt der bvse ausdrücklich, dass der Gesetzgeber die Quoten für das Kunststoffrecycling deutlich erhöhen will, mahnt jedoch in seiner Stellungnahme eine praxisgerechte Ausgestaltung an. So schlägt der Verband ein Zwei-Stufen-Modell vor: In der ersten Stufe sollten demnach die Verwertungsquoten für die werkstoffliche Verwertung bei 70% liegen, um diese nach einer Überprüfung der Quote drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes und den bis dahin gesammelten Erfahrungen in der zweiten Stufe auf 80% zu erhöhen.

Der bvse fordert außerdem, dass die Eigentumsfrage im Wertstoffgesetz eindeutig zu Gunsten der privatrechtlichen Entsorgungs-/Recyclingunternehmen geregelt wird. Bisher agieren die Dualen Systeme so, als ob sie Eigentümer der gesammelten Wertstoffe wären. Das habe dazu geführt, dass einerseits immer schlechter werdende Sekundärrohstoff-Qualitäten in den Verwertermarkt eingebracht wurden und werden und andererseits viel zu viel Material auf billigstem Wege entsorgt worden sei, nämlich über die Verbrennung. Die Erfahrung zeige, dass nicht nur die Recycler über immer schlechter werdende Qualität klagen, sondern auch die Unternehmen, die qualitativ hochwertige Ersatzbrennstoffe herstellen.

Grundsätzlich zufrieden zeigt sich der Verband der privaten mittelständischen Entsorgungs- und Recyclingbranche darüber, dass das Wertstoffgesetz keine Überlassungspflicht vorsieht. Allerdings enthalte das Gesetz einige Regelungen (z.B. § 2 Absatz 3 mit Verweis auf § 17 Absatz 2 und 3 KrWG, § 16 Pflichten der Hersteller, § 17 Absatz 1 Satz 2 Anforderungen an die Verwertung), die zu Missverständnissen einladen. Daher sollte nach Ansicht des bvse ausdrücklich festgelegt werden, dass keine Überlassungspflicht an die Systembetreiber besteht.

Der bvse bemängelt, dass in dem Arbeitsentwurf keine Vorgaben zur Vergabe von Sortierleistungen gemacht wurden. Er schlägt deshalb vor, die Vergabepflicht für Sammelleistungen auch auf die nachgefragten Sortierleistungen auszudehnen und die Sortierleistung für einen Fünf-Jahres-Zeitraum auszuschreiben. Außerdem liege dem bvse daran, dass den beauftragten Sortierunternehmen das Recht der freien Vermarktung zugesprochen wird.

Auf Ablehnung des Verbandes stößt hingegen die Möglichkeit einer gemeinsamen Ausschreibung von öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und Systembetreibern, wenn es um die Vergabe von Sammelleistungen bei gemeinsamer Nutzung von PPK-Sammelbehältern geht. Durch die geplante gemeinsame Vergabe von Sammelleistungen würden öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Vertrag miteinander vermischt, was in der Umsetzung zu erheblichen Problemen führen werde. So seien die öffentlich-rechtlichen und die privatrechtlichen Verträge unterschiedlich ausgestaltet, beispielsweise gelten unterschiedliche Leistungsgrößen. Es gelten zudem unterschiedliche vergaberechtliche Rahmenbedingungen. Es sei unklar, wie diese vergaberechtlich zu trennen sind. Zudem stelle sich die Frage, ob die Kommune auch eine Gewährleistungsfunktion bei Ausfall eines Dualen Systems übernimmt. Desweiteren sei fraglich, wie die Abstimmung zwischen der jeweiligen Kommune und den verschiedenen Dualen Systemen stattfinden soll und ob sich jedes einzelne Duale System der jeweiligen Ausschreibung anschließen müsse.

Weitere Informationen: www.bvse.de

Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V., Bonn

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