09.12.2021, 14:53 Uhr | Lesedauer: ca. 3 Minuten |
Die Novelle des Verpackungsgesetzes bringt zusätzliche Verpflichtungen im Umgang mit Industrie-, Transport- und Gewerbeverpackungen - (Bild: Shutterstock/beeboys/RIGK). Das Verpackungsgesetz regelt, dass auch Industrie-, Transport- und Gewerbeverpackungen sowie Transportverpackungen zurückgenommen und verwertet werden müssen. Für Hersteller oder Verkäufer verpackter Industrie- bzw. Gewerbeprodukte ergeben sich aus der Novelle eine Informations-, eine Nachweis-, eine Registrierungs- sowie eine Finanzierungspflicht. Die Informationspflicht gilt bereits seit dem 03. Juli 2021. Sie beinhaltet, dass Endverbraucher von Verpackungen beim Verkauf über die Möglichkeit zur deren Rückgabe informiert werden müssen. Mit dem Anschluss an das Rücknahmesystem der RIGK tragen die lizenzierten Verkaufsverpackungen das RIGK-Logo. Beim Anfall der Leerverpackung weist dies gut erkennbar auf die Rückgabemöglichkeit hin. RIGK-Kunden geben den Service in der Regel bereits jetzt über Kundeninformation auf der Website, Lieferpapieren und/oder Flyern an die gewerblichen Endverbraucher weiter. Die Dokumentationspflicht verpflichtet Hersteller von Produkten und diejenigen, die sie weiter vertreiben, ab Anfang 2022 zur Nachweisführung der Art, des Materials und der Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Auch die Erfüllung der Rücknahmepflicht muss dann nachweisbar dokumentiert werden. Die RIGK erfasst und dokumentiert die Daten und erstellt für ihre Kunden eine geeignete und geprüfte Dokumentation, die zur Vorlage bei den zuständigen Landesbehörden genutzt werden kann. Ab Mitte 2022 gilt die erweiterte Registrierungspflicht auch für Industrie- und Gewerbeverpackungen. Hersteller und Vertreiber der Produkte sind dann verpflichtet, sich im „Lucid“-System der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) einzutragen. Dieses wird gerade erstellt. Es ergänzt das bereits seit 2019 bestehende „Lucid“-System, in dem sich Hersteller und Vertreiber in einem dualen System beteiligungspflichtiger Verpackungen registrieren müssen. Zu hinterlegen sind der Name des Unternehmens, die Packmitteltypen und die vertriebenen Marken. RIGK-Lizenznehmer melden bereits jährlich die Packmitteltypen an das Rücknahmesystem. Im gleichen Zug können sie ohne Mehraufwand auch die nun geforderten Angaben zu den Verkaufs-, Um- und Transport- sowie Gefahrstoffverpackungen an die ZSVR übermitteln. RIGK wird ihre Kunden bei der Umsetzung der Registrierungspflicht unterstützen, auch wenn diese von dem verpflichteten Hersteller selbst wahrzunehmen ist und nicht auf einen Dritten delegiert werden kann. Im Rahmen der Finanzierungspflicht müssen alle Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber verpackter Produkte die Rücknahme und Verwertung ihrer Verpackungen ebenfalls ab Mitte 2022 finanziell und organisatorisch sicherstellen. Für Kunden der RIGK habe diese Regelung den abschließenden Angaben zufolge keine weiteren Auswirkungen, denn sie erfüllen diese Verpflichtungen, weil sie RIGK mit dem Anschluss an ein Rücknahmesystem mit der Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung beauftragt haben und dies entsprechend finanzieren. Weitere Informationen: www.rigk.de |
RIGK GmbH, Wiesbaden
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