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28.11.2013, 06:02 Uhr | Lesedauer: ca. 5 Minuten    

bvse: AG Mischkunststoffe treibt Qualitätsoffensive in der Kunststoffverwertung voran

Die Verwerter von Mischkunststoffen und Folien stellen zunehmend fest, dass ihre Produktausbeuten bei der Verarbeitung dieser Fraktionen permanent sinken. Dies sei zum einen einer veränderten Struktur und Zusammensetzung der in den Handel gelangenden Verkaufsverpackungen geschuldet, zum anderen aber auch den völlig veralteten Vertragsbeziehungen zwischen den dualen Systemen und den Sortierern.

Während das erste Problem nach Angaben des bvse-Arbeitskreises Mischkunststoffe "im direkten Dialog" zwischen Verwertern und der und verpackender Industrie diskutiert und angegangen wird, sollen mit dem erarbeiteten Forderungskatalog die Erfassungs- und Sortiervorgaben modernisiert werden. Aufgrund der hohen Qualitätsanforderungen an die Produkte der Verwerter von Mischkunststoffen und für Folien, und aufgrund der steigenden Mengen für die Verwertung haben die Recycler den nachfolgenden Forderungskatalog und neue Sortier-Spezifikationen für die beiden Verpackungsfraktionen erstellt.

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Dies wird sich im Einzelnen wie folgt begründet:

  • Die derzeit noch gültigen Sortier-Spezifikationen stammen ihrer Struktur und Ausrichtung nach aus dem Dezember 1991, also aus den Anfangstagen des Aufbaus des Dualen Systems und sind deswegen völlig veraltet. Sie müssen dringend dem aktuellen Stand der Technik für die moderne, industrielle Verwertung von Mischkunststoffen und Folien angepasst werden.

  • Der in den vergangenen Monaten bemerkbare, schleichende Verfall der Sortierqualitäten tangiert die derzeit gültigen Spezifikationen teilweise gar nicht, teilweise sind sie aber auch in einer modernen Verwertungsindustrie nicht anwendbar, obwohl tangiert. Auch das kann nicht mehr hingenommen werden.

  • Die Modernisierung ist schließlich deswegen erforderlich, weil in den kommenden Jahren ca. 300.000 Tonnen zusätzliche Verarbeitungskapazität allein für Verpackungen errichtet werden müssen, um der bevorstehenden Erhöhung der Verwertungsquoten in der VerpackVO Herr zu werden. Investierende Verwerter brauchen dazu belastbare Vorgaben für die Qualität und Verfügbarkeit ihrer Rohstoffe.


Es sei deswegen nicht mit einer kleinen Anpassung der Spezifikationen getan. Auch die Anforderungen an die Erzeuger von Rohstoffen für die werkstoffliche Verwertung von Verpackungen müssten jetzt an den aktuellen Stand der industriellen Qualitätssicherung angepasst werden. Die Recycler haben deswegen einen zusätzlichen Forderungskatalog aufgestellt, der die Vertragsbeziehungen zwischen Dualen Systemen, Sortierern und Verwerten betrifft.

Auch dabei könne es nicht bleiben. Die Recycler beabsichtigen auch, in einem abschließenden Schritt ihrer Qualitätsoffensive, die seit 2012 läuft, verbindliche Kriterien für Qualitätsvorgaben, Sortierkriterien und Qualitätssicherung in der Kunststoffverwertung zu erarbeiten.

Forderungskatalog:

1) Rückweisungsrechte
  • Die Lagerung von Leichtverpackungen und sortierten Kunststoffen auf unüberdachten und/oder unbefestigten Übergabestationen und Lägern der Erzeuger von Rohstoffen für die werkstoffliche Verwertung ist unzulässig, soweit diese Mengen für die werkstoffliche Verwertung vorgesehen sind. Bei der Lagerung im Freien nehmen die Kunststofffraktionen bei Sammlung und Sortierung große Mengen an Wasser/Schnee/Eis auf, die die weitere Aufbereitung und Verarbeitung der Altkunststoffe erheblich erschweren und verteuern.

    Sekundärkunststoffe sind ohne weiteren Feuchtigkeitseintrag zu lagern, zu transportieren und anzuliefern.

  • Bei Anlieferung führt der Verwerter eine visuelle Kontrolle auf dem LKW durch. Aus oder auf dem LKW tropfendes Wasser ist ein Zeichen unsachgemäßer Lagerung und Behandlung der Kunststofffraktionen und führt – nach entsprechender Fotodokumentation und Meldung an den Lieferanten und Erzeuger - zur sofortigen Rückweisung der gesamten Lieferung ohne Abladepflicht.

  • Gleiches gilt für folgende, offensichtliche und starke Verunreinigungen/Mängel:
    • Schnee, Eis
    • loses Papier, Pappe, Kartons, TETRA-Packs
    • Sand-, Steine, Erde
    • FE- und NE-Metalle
    • Schädlingsbefall
    • Gestank, schwarze Verfärbungen durch Mikroorganismen, Schimmel oder biologische Abbauprodukte
    • Mehr als zwei schon auf dem LKW geplatzten Ballen (aufgrund schlechter Verpressung oder durchgerosteter Bindedrähte).
  • Bei Rückweisungen von Lieferungen durch den Aufbereiter und Verwerter/Recycler sind die Dualen Systeme verpflichtet, innerhalb von 48 Stunden Ersatzlieferungen vorzunehmen.
  • Die Aufbereiter und Verwerter/Recycler von Mischkunststoffen und/oder Folien können die reklamierten Sendungen mit Sprühfarbe kennzeichnen.
  • Der Verwerter hat das Recht, einen auffälligen Erzeuger von Rohstoffen für die werkstoffliche Verwertung nach drei Mängelrügen bis auf weiteres zu sperren und einer einzurichtenden zentralen Stelle zu melden.


2) Anforderungen an die Sortieranlagen und die Dualen Systeme:
  • Der Erzeuger von Rohstoffen für die werkstoffliche Verwertung muss ausreichende, überdachte und befestigte Lagerflächen vorhalten.
  • Die Sortieranlagen haben sich einer jährlichen Eignungszertifizierung durch unabhängige Sachverständige zu unterziehen und müssen über jeweils gültiges in DIN-EN-ISOZertifikat sowie einen QS-Mitarbeiter verfügen.
  • Der Erzeuger von Rohstoffen für die werkstoffliche Verwertung hat jeder ausgehenden 6. LKW-Ladung (ca. 140 to) Sortierfraktion ein Werkprüfungszeugnis der Ware beizulegen mit dem er erklärt, dass die Vorgaben der werkstofflichen Sortierkriterien erfüllt sind.
  • Mischkunststoffe und Folien dürfen nur positiv sortiert werden.
  • Die Dualen Systeme müssen belastbare und im Tagesgeschäft praktikable Prüfvorschriften für die Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Ballenware durch Oberflächenmessungen erarbeiten und diese zum Vertragsgegenstand mit den Sortierern machen.
  • Auf Wunsch eines Verwerters wird eine Sortieranlage für eine oder mehrere, bestimmte Fraktion(en) fest an diesen angebunden.


Spezifikationen
Die Sortiervorgaben für die Erzeuger von Mischkunststoffen und Folien für die werkstoffliche Verwertung müssen konkretisiert und angepasst werden. Dazu müssen gegebenenfalls die o.g. Kriterien aufgenommen werden. Ferner sind folgende Konkretisierungen erforderlich:

  • Die angelieferten Kunststofffraktionen sind frei von:
    • Steinen von einer Masse größer 100 g.
    • Metallen von einer Masse größer 100 g.
    • Losem PPK von mehr als 0,5 Gewichtsprozenten.
  • Feinanteil < 40 mm darf 0,5 % Gewichtsprozent nicht übersteigen
  • PVC-Gehalt < 1 Gewichtsprozent sein.
  • PET-Gehalt < 5 Gewichtsprozent sein.
  • Oberflächenfeuchtigkeit < 5 Gewichtsprozent (gem. Prüfvorschrift)
  • PO-Gehalt bei Mischkunststoffen > 85 Gewichtsprozent
  • Max. Störstoffgehalt bei Folien: 6 Gewichtsprozent
  • Max. Störstoffgehalt bei Mischkunststoffen: 8 Gewichtsprozent

Weitere Informationen: www.bvse.de

Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V., Bonn

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