04.04.2024, 13:55 Uhr | Lesedauer: ca. 2 Minuten |
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Das am 15. Mai 2023 verkündete Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet Hersteller ab 2024, die Kosten für ihre Einwegkunststoffprodukte zu tragen, die als Abfall von der Straße oder aus Parks eingesammelt werden. Für die Verwaltung und Abwicklung der dafür von den Unternehmen an den Einwegkunststofffonds zu zahlenden Beiträge richtet das Umweltbundesamt (UBA) die digitale Plattform „Divid“ ein. Wie in der Pressemitteilung vom 12. Dezember 2023 zur verzögerten Bereitstellung angekündigt, ist „Divid“ nun am 1. April 2024 mit ersten Funktionen in Betrieb gegangen. Die Plattform ist über die Startseite www.einwegkunststofffonds.de erreichbar. Die Registrierung inländischer Hersteller ist ab sofort möglich. Auch ausländische Hersteller sowie deren Bevollmächtigte können bereits Accounts anlegen. Über die schrittweise Öffnung der Plattform für weitere Nutzergruppen und die Freischaltung neuer Funktionalitäten wird das Umweltbundesamt so bald wie möglich über „Divid“ und auf der Homepage www.ewkf.de informieren. Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, können sich bis zum 31. Dezember 2024 registrieren. Eine sofortige Registrierungspflicht ab dem 1. Januar 2024 sieht das Einwegkunststoffgesetz nur für den Bruchteil der Hersteller vor, die ihre Tätigkeit ab dem genannten Datum neu aufnehmen. Darüber hinaus besteht die Abgabepflicht ab 2024 kraft Gesetzes unabhängig davon, ob und wann die Registrierung erfolgt. Auch für die Anspruchsberechtigten hat die Verzögerung keine Auswirkungen. Die für eine Kostenerstattung ab 2025 erforderliche Registrierung lässt ausreichend Zeit bis zur Abgabe der ersten Leistungserklärung. Für Hersteller von To-Go-Lebensmittelbehältern oder Tabakfilter(-produkten) und bestimmten anderen Einwegkunststoffartikeln gilt ab 2024 die erweiterte Herstellerverantwortung - das heißt, sie sind verpflichtet, sich insbesondere an den Kosten der öffentlichen Sammlung, Reinigung und Entsorgung im öffentlichen Raum sowie der Abfallberatung zu beteiligen. Die Details dieser Kostenübernahme regelt das Einwegkunststoff-Fondsgesetz. Zielgruppe des Einwegkunststofffonds In den Einwegkunststofffonds zahlen ab 2025 betroffene Hersteller ein, die bestimmte Einwegkunststoffprodukte nach Produktart und Masse erstmals in Verkehr bringen oder verkaufen. Städte und Gemeinden sowie andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dem UBA ihre Sammel-, Reinigungs- und sonstigen erstattungsfähigen Leistungen melden. Die eingezahlten Mittel werden dann anteilig an die Berechtigten ausgeschüttet. Funktionsumfang der Online-Plattform „Divid“ „Divid“ ermöglicht dem UBA die digitale Abwicklung aller Registrierungen und Einzahlungen der rund 56.000 abgabepflichtigen Hersteller sowie die jährliche Ausschüttung der Gelder an rund 6.400 Berechtigte. Die Plattform ist dabei das zentrale Instrument für die fondsbezogene Kommunikation zwischen externen Nutznießern und dem UBA sowie für die damit verbundenen verwaltungsinternen Prozesse. Sie ermöglicht die ordnungsgemäße Vereinnahmung und Verteilung des Fondsvolumens von jährlich rund 430 Millionen Euro. Weitere Informationen: www.umweltbundesamt.de |
Umweltbundesamt, Dessau-Roßlau
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